“Warum lehnt der DJV ein Leistungsschutzrecht nicht in Bausch und Bogen ab, Herr Pöppelmann?” – Ein Interview
Von Redaktion • 16.02.11 • Thema: Hintergrund, Honorare, Urheberrecht, VergütungsregelnDie Verleger fordern ein Leistungsschutzrecht, um sich vor der Ausbeutung ihrer Online-Inhalte durch Internetfirmen wie Google zu schützen – oder um daran zu verdienen. Die Journalistengewerkschaften DJV und dju in ver.di verhandeln mit den Verlegern und der Politik über dessen Ausgestaltung. “Auf die Verleger hereingefallen”, “sie hoffen so wenigstens ein paar Krümel vom Kuchen abzubekommen”, polemisiert in der NZZ Philipp Otto von der Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht (IGEL), die vor allem von Internetfirmen unterstützt wird.
Nachstehend einige Fragen an den DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann, der die Verhandlungen des DJV in dieser Frage führt.
freienblog: Die Verleger fordern ein Leistungsschutzrecht. Warum diskutiert der DJV jetzt schon über eine Beteiligung der Urheber an Erlösen, statt ein solches neues Recht direkt und deutlich abzulehnen?
H. Pöppelmann: Der DJV hat mit den Verlegern über Beteiligungen und andere wichtige Fragen diskutiert, weil sehr früh klar war, dass ein Gesetzgebungsvorschlag zum Leistungsschutzrecht der Presseverlage kommen wird. Alle Signale aus den Parteien gehen in diese Richtung. Das zuständige Bundesministerium bereitet jetzt den entsprechenden Referentenentwurf vor. Der DJV hat aber immer betont, dass er ein Leistungsschutzrecht nur akzeptieren kann, wenn die Rechte der Urheber unberührt bleiben und die journalistischen Urheber an den Einnahmen aus diesem Recht nach der zu schaffenden gesetzlichen Regelung zu beteiligen sind. Zudem sollte die derzeitige urhebervertragsrechtliche Situation der freien Journalistinnen und Journalisten gestärkt werden. Schließlich dürfen insbesondere für Freie keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
freienblog: Ist das Konzept des geistigen Eigentums im Internetzeitalter nicht von gestern? Wird hier nicht eine Überwachungs- und Abgabeninfrastruktur geschaffen, die eher an mittelalterlichen Fluss-Zoll erinnert anstatt an eine durchdigitalisierte Hochtechnologiegesellschaft?
H. Pöppelmann: Das Konzept ist nicht überholt, sondern drückt eine verfassungsrechtliche Position der Urheber aus. Dabei kommt es auf Begriffe aber nicht an, sondern darauf, dass die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nach wie vor gilt. Eine Überwachungs- und Abgabeninfrastruktur ist mit der eigentumsrechtlichen Stellung der Urheber nicht zwangsläufig verbunden und muss mit ihr nicht verbunden werden. Konzepte, wie sie z.B. in Frankreich Gesetz geworden sind, sollten nicht verfolgt werden. Die Urheber sollen darüber entscheiden können sollten, wie ihre Werke genutzt werden und dass sie an jeder Nutzung ihrer Werke finanziell zu beteiligen sind.
freienblog: Es gibt doch schon ein Urheberrecht. Wer Computer oder Speicherplatten verkauft, muss doch schon Abgaben an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Warum sollen jetzt auch noch Nutzer noch einmal für Inhalte an Verlage und Urheber löhnen?
H. Pöppelmann: Es gibt bisher bereits eine Reihe von Leistungsschutzrechten neben den Rechten der Urheber. So haben z.B. Sendeunternehmen ein solches Recht mit der Folge, dass ihre Investitionen in ihre Sendungen etc. zu vergüten sind. Die Presseverlage sind der Meinung, dass sie mit den Zeitungen und Zeitschriften Vergleichbares leisten und daher einen Anspruch auf Bezahlung dieser Leistungen haben.
freienblog: Bedeutet ein Leistungssschutzrecht, dass jeder Selbständige, der bei seiner Arbeit am Computer eine Online-Zeitung liest, dafür eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” zahlen muss?
H. Pöppelmann: Meines Erachtens ist das nicht zu erwarten. Die Frage kann aber erst beantwortet werden, wenn der Gesetzentwurf vorliegt. Die Bundesjustizministerin hat jedoch in einer Rede zum Urheberrecht im Juni 2010 schon angedeutet, dass für die Verleger die Bäume nicht in den Himmel wachsen werden.
freienblog: Wenn ich einen beruflichen Blog betreibe,z.B. als Journalist oder Rechtsanwalt, und dort ab und zu auf interessante Artikel in Online-Zeitungen hinweise, muss ich dann eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” zahlen?
H. Pöppelmann: Hinweise sind urheberrechtlich irrelevant, wenn ich den Hinweis selbst verfasse. Erst die Übernahme kann zu Konflikten führen, wenn sie nicht durch z.B. das Zitatrecht gedeckt ist. Das wird auch bei einem Leistungsschutzrecht nicht anders sein.
freienblog: “Ich übernehme ab und zu einen kompletten Artikel aus einer Online-Zeitung.” – Ist das ein Fall für eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe”?
H. Pöppelmann: Das ist erstmal ein Fall für den Urheber, denn wenn ich dafür nicht das Zitatrecht in Anspruch nehmen kann, verletzte ich dessen Rechte. Ein Leistungsschutzrecht könnte einem Verleger z.B. das ausschließliche Recht an der graphischen Form dieses Artikels zuweisen. Dann müsste ich auch den Verlag vorher um Erlaubnis fragen.
freienblog: Gut, ich setze in meinen Blog-Beiträgen nur Links auf Artikel in Online-Zeitungen (ich nenne die Überschrift und hinterlege die mit einem Link) – ist das dann ein Fall für die “Leistungsschutzrecht-Abgabe”?
H. Pöppelmann: Links sind bereits bisher nicht als eine Verletzung des Urheberrechts einzustufen. Das hat den guten Grund, dass anderenfalls eine Kommunikation im Netz deutlich erschwert wäre. Daran wird – nach allem was zu hören ist – auch ein Leistungsschutzrecht nichts ändern.
freienblog: Vielleicht bin ich auch etwas informativer und zitiere immer auch die ersten zwei, drei Sätze eines Beitrages, bevor ich verlinke, = “Leistungsschutzrecht-Abgabe”? Ist es ein Unterschied, wenn ich das unregelmäßig tue oder nach einem festen Termin, z.B. einmal morgens ein Blogeintrag?
H. Pöppelmann: Die Tageszeit der Nutzung hat noch nie eine Rolle gespielt bei der Frage, ob Rechte verletzt werden oder nicht. Das Problem der so genannten „Snippets“ stellt sich aber auch beim Leistungsschutzrecht. Geht man vom Urheberrecht aus, so sind weder einzelne Worte noch in der Regel wenige Sätze als Werke geschützt. Andererseits hat der EuGH im Jahr 2009 entschieden, dass eine Folge von wenigen (im konkreten Fall elf) Worten urheberrechtlich geschützt sein kann. Legt man diesen Maßstab zugrunde, wäre ein Schutz auch im Leistungsschutzrecht nicht ausgeschlossen. Aber noch liegt ein Gesetzentwurf nicht vor.
freienblog: Ich werte die Presse zu meinem Themengebiet aus (mit Hilfe von Google Alerts und anderen) und verschicke eine Sammlung von Links auf 20 Artikel in Online-Zeitungen jeden Morgen an 10.000 Abonnenten. Neben dem Titel werden die ersten zwei Sätze angezeigt. Ich gehe davon aus, dass Google oder die anderen schon eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” bezahlen müssen, dann muss ich das doch nicht noch einmal tun?
H. Pöppelmann: Unabhängig davon, dass andere für ihre Art der Nutzung – wie im Urheberrecht – zahlen müssen, muss grundsätzlich auch diese Nutzung bezahlt werden, wenn sie als vom Leistungsschutzrecht erfasste Nutzung anzusehen wäre. Allerdings gilt auch hier: Bei der Wiedergabe zweier Sätze dürfte ein Schutz urheberrechtlich wegen des mangelnden Werkcharakters nicht in Betracht kommen. Ein Leistungsschutzrecht kann entsprechend den bestehenden Vorbildern so formuliert werden, dass jeder Satzfetzen bereits geschützt ist, aber auch so, dass nur wesentliche Teile geschützt sind.
freienblog: Ändert sich etwas, wenn ich ganz normal gedruckte Zeitungen lese und hier jeden Morgen an Abonnenten eine Presseschau per Newsletter schicke, in der ich den Inhalt der Wirtschaftsseiten von zehn Zeitungen jeweils kondensiert zusammenfasse (gekürzt im Sinne eines Digests)?
H. Pöppelmann: Wenn diese Zusammenfassungen selbständige neue Werke sind, habe ich nichts zu befürchten, auch nicht von einem Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Darauf hat der BGH in einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung erst Ende des letzten Jahres hingewiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das für ein Leistungsschutzrecht anders sehen würde.
freienblog: Würde sich eigentlich irgendetwas ändern, wenn ich oben dargestellte Aktivitäten einfach nur privat betreibe, so wie für meinen Hobby-Blog bzw. Hobby-Newsletter?
H. Pöppelmann: Die Verleger streben ein Leistungsschutzrecht an, um gewerblich oder erwerbsmäßig mit ihren Inhalten arbeitenden Nutzern eine Vergütung für die erbrachte Leistung abverlangen zu können. Private Nutzungen sollen davon nicht betroffen sein. Wie der Gesetzesvorschlag aussehen wird, ist noch nicht bekannt, aber klar ist, dass die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes auch für ein Leistungsschutzrecht gelten sollen. Private Nutzung ist durch eine solche Schranke freigestellt. Zum Ausgleich erhalten Urheber und Verlage eine Beteiligung aus der so genannten Gerätevergütung und der Betreibervergütung.
freienblog: Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine solche Abgabe der Aufbau neuer kreativer Internetunternehmen erschwert wird und die ohnehin glänzend verdienenden Monopolisten im Zeitungsbereich auch noch mehr Geld erhalten – und damit noch mächtiger werden?
H. Pöppelmann: Wer heute die Rechte anderer nutzen will, muss dafür bezahlen. Hier gilt nichts anderes als beim Sacheigentum. Wer sich ein Auto mieten will, kann nicht einwenden, er stehe noch am Anfang seiner unternehmerischen Entwicklung. Genauso wenig kann die Person dieses Argument einwenden, wenn sie urheberrechtlich geschütztes Material oder Patente Dritter nutzen will. Interessanterweise sprechen sich auch gerade diejenigen Unternehmen am lautesten gegen ein Leistungsschutzrecht aus, die ihre Rechte nur gegen hohe Preise einräumen.
freienblog: Wenn ein Verlag oder seine Verwertungsgesellschaft von Dritten “Leistungsschutzrecht-Abgabe” verlangen, von ihren eigenen Tochterunternehmen aber nicht, würde das nicht letztlich bedeuten, dass diese Dritten das Internetgeschäft der Verlage subventionieren müssen, die damit dann selbst erhebliche Konkurrenzvorteile hätten?
H. Pöppelmann: Der Gesetzgeber wird kein Gesetz formulieren, in dem solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Zahlungspflicht vorgesehen sind. Es ist davon auszugehen, dass ein Leistungsschutzrecht auch auf Verlage und ihre Tochterunternehmen anzuwenden ist. Ob anschließend eine verlagsinterne Umverteilung der Einnahmen erfolgt, kann so oder so nicht verhindert werden.
freienblog: Gefährdet eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” nicht letztlich auch die Pressefreiheit, da ich einen regelmäßigen Überblick über die Presse gar nicht mehr geben kann, wenn ich nicht genug Geld für die “Leistungsschutzrecht-Abgabe” habe?
H. Pöppelmann: Eine Gefährdung der Pressefreiheit ist nicht erkennbar. Eine solche könnte man nur annehmen, wenn man sich dazu verstiege, von den Urhebern oder in diesem Fall von Verlagen zu verlangen, dass alle Leistungen kostenlos erbracht werden müssen. Diese Auffassung ist zwar vereinzelt zu finden, hat sich aber bisher nicht durchgesetzt. Urheber wären auch schnell am finanziellen Ende, wenn diese Meinung Mehrheitsmeinung würde.
freienblog: Wie hoch würde eine solche “Leistungsschutzrecht-Abgabe” wohl ausfallen? Welche rechtlichen Mittel hätte ich, wenn ich sie für zu hoch halten würde?
H. Pöppelmann: Eine Vergütung für die Einräumung eines Leistungsschutzrechtes kann nicht taxiert werden. Dafür fehlen bisher empirische Grundlagen. Wenn diese Vergütung über eine Verwertungsgesellschaft erhoben würde, wären die Nutzer jedenfalls durch das Urheberwahrnehmungsgesetz geschützt. Denn danach muss die Verwertungsgesellschaft Nutzungsverträge zu angemessenen Bedingungen abschließen. Die Angemessenheit der Bedingungen kann gerichtlich überprüft werden.
freienblog: Wäre nicht eine Kulturflatrate nach dem Motto “Einmal mit der Steuer einkommensorientiert zwischen 50 – 100 Euro im Jahr zahlen, dann ist die gesamte Internetnutzung abgegolten” besser als die Erfindung einer neuen Abgabe?
H. Pöppelmann: Auch die „Kulturflatrate“ wäre zunächst eine neue Vergütung für die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten. Vor allem wäre es aber nicht angemessen, jede Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet mit nur einer Vergütung zu belegen. Oder sie müsste so hoch sein, dass alle Urheber und Leistungsschutzberechtigten, zu denen im Übrigen auch Künstler und Fotografen gehören können, daran in angemessener Weise partizipieren können. Dann käme man aber mit 50 bis 100 Euro pro Jahr nicht hin. Eine Kulturflatrate könnte sich so gesehen zu einer wirklich prohibitiven Maßnahme entwickeln und viele Nutzer mit schmalem Geldbeutel von der Nutzung ausschließen.
freienblog: Warum eigentlich nur eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” für Verlage? Warum nicht auch für reine selbsterstellte redaktionelle Internetangebote selbst, z.B. osthessennews.de? Dann müssten doch auch die Verlage eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” zahlen – pro Internet?
H. Pöppelmann: Soweit mir die Vorstellungen der Verleger bekannt sind, sollen solche journalistischen Angebote nicht ausgeschlossen werden. Ob der Gesetzgeber das genauso sehen wird, bleibt abzuwarten.
freienblog: Zahlen die Verlage eigentlich auch eine “Leistungsschutzrecht-Abgabe”, wenn sie selbst solche Geschäftsmodelle eröffnen, in denen sie Beiträge aus Zeitungen anderer Verlage verwenden?
H. Pöppelmann: Das werden sie müssen. Die bisherigen Leistungsschutzrechte sind so formuliert, dass alle, die Rechte Dritter nutzen wollen, diese Rechte erwerben müssen. Das gilt auch für die Berechtigten.
freienblog: Ich verlagere meine Internetaktivitäten an einen anderen “IP-Standort”, also außerhalb von Deutschland. Dann habe ich doch Vorteile gegenüber innerdeutschen Anbietern, weil meine im Ausland ansässige Firma keine “Leistungsschutzrecht-Abgabe” zahlen muss, oder?
H. Pöppelmann: Wenn die ausländische Tochter auf Material im Inland zurückgreift, wird auch sie zahlen müssen. Wenn ich heute das graphische Recht einer Zeitung in Großbritannien in Anspruch nehme, muss ich meinen Obolus in Großbritannien bei dem Verlag abliefern, der die typographischen Rechte innehat. Richtig ist aber, dass ich ausländische Zeitungen, die nicht mit einer Vergütung für Leistungsschutzrechte belegt sind, insoweit nicht vergüten muss. Andererseits muss ich auch heute schon für ausländische Medien bezahlen, wenn diese eine entsprechende Bezahlschranke vor der Nutzung errichtet haben.
Das Interview mit Benno H. Pöppelmann wurde für den freienblog von Michael Hirschler per E-Mail geführt.
Lesen Sie auch unser Interview: “Warum haben Sie Angst vor einem Leistungsschutzrecht, Herr Anonymus?”
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Leistungsschutzrecht, Journalisten und Musikschaffende und unser lieber Gevatter Staat
Es ist erstaunlich, wie die Ungleichheit zwischen “Schaffenden” qua Gesetz manifestiert ist.
Man vergleiche ganz einfach die Musikindustrie mit der Zeitschriftenindustrie.
Bei letzterer werden die Urheber gekniffen und bei erster fair behandelt.
Vergleicht man die Gesetze und Aktionen, dann fragt man sich nach dem Wert des Journalismus in Deutschland.
Es ist die Frage zu stellen, ob Journalisten nicht grundsätzlich den Schaffenden der Musikbranche gleichzustellen sind.
Der alte Spruch “gleiches Recht für alle” ist tatsächlich “abgegriffen…”
Herbert J. JOKA