Streik an Tageszeitungen: Streikgeld für Freie?
Von Redaktion • 09.06.11 • Thema: Honorare, News, TageszeitungenFreie Journalisten, die am Streik an Tageszeitungen teilnehmen, haben – sofern sie DJV-Mitglieder sind – bei der Teilnahme an Streiks bei Honorarausfall Anspruch auf Streikgeld. Vorausssetzung ist natürlich, dass ein (Warn-)Streik ordnungsgemäß beschlossen worden ist, die Freien mit adressiert sind und bestimmte weitere Details, die bei der Streikleitung zu erfahren sind, berücksichtigt werden (z.B. Eintragung in Streiklisten, soweit räumlich möglich). Im Regelfall informiert zu diesen weiteren Voraussetzungen der jeweilige DJV-Landesverband, in dessen Bereich und Zuständigkeit zum Streik aufgerufen wurde.
Die Details zum Prozedere sind in der Streikunterstützungsordnung geregelt:
(3) Die Höhe der Unterstützung entspricht in der ersten Woche eines Arbeitskampfes dem Verdienstausfall (Gehalt oder Honorar) der Berechtigten nach dieser Unterstützungsordnung. Danach beträgt die Unterstützung mindestens 55 € für jeden Kalendertag.
(4) Zur Unterstützung wird im Fall des Abs. 3 Satz 2 ein Zuschlag gewährt
a) für nicht am Streik beteiligte Ehegatten, die kein eigenes Einkommen beziehen,
b) für jedes unterhaltsberechtigte Kind bis zur Beendigung der Ausbildung, jedoch nicht über das 27. Lebensjahr hinaus.
Der Zuschlag beträgt für den Ehegatten 8 € sowie für jedes Kind 8 €. Er ist zu zahlen für jeden Tag, für den Unterstützung gewährt wird. Beziehen beide Ehegatten Arbeitskampfunterstützung, so wird der Zuschuss für Kinder nur an einen Ehegatten gezahlt.
(5) Nicht angestellte Mitglieder (hauptberufliche freie Journalisten), die von einem Streik bzw. von einer Aussperrung unmittelbar betroffen sind, erhalten grundsätzlich dieselben Leistungen wie angestellte Redakteure.
Wer sich an Streiks beteiligen will, sollte daher natürlich DJV-Mitglied sein oder werden. Selbstverständlich gibt es im Übrigen ähnliche Regelungen für Mitglieder der dju in ver.di.
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