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Perlentaucher-Urteil: Sieg oder Niederlage für freie Journalisten und das Urheberrecht?

Von Redaktion • 13.12.10 • Thema: Honorare, Urheberrecht, Vergütungsregeln

Verlage wollen sich derzeit mit der Forderung nach der Einführung eines Leistungsschutzrechts dagegen wehren, dass ihnen von Teilen der Internetwirtschaft durch die kostenlose (Aus-)Nutzung und Auswertung ihrer Inhalte unlautere Konkurrenz gemacht wird. Während die Verlage Beiträge mit erheblichen Kosten produzieren lassen, greifen “Inhalte-Sammelstellen” wie etwa Google News oder “Nachrichtendienste” darauf zu und machen daraus ein eigenes Geschäftsmodell – ungefragt und ohne Zahlung. Das belastet die Verlage schon deswegen, weil die Leser gar nicht mehr zu den Angeboten der Verlage kommen und damit die Schaltung von Werbung nicht funktioniert. Hinzu kommt, dass einige der Geschäftsmodelle, die von manchen Internetunternehmen ersonnen werden, auch noch Absatzwege wegnehmen.

Im Fall des – schön gemachten – Internetfeuilletons Perlentaucher.de wird das Problem sehr deutlich. Bei Perlentaucher werden Zeitungsbeiträge gekürzt wiedergegeben und wurden anschließend sogar – kostenpflichtig – an Internetbuchhandlungen verkauft, um als Kaufberatung zu dienen. Perlentaucher verdient also mit Inhalten von anderen Geld, ohne selbst dafür zu zahlen. Natürlich lautet das Argument, dass der gekürzte Beitrag schon selbst wieder ein neues Werk ist, weil die Kürzung ja selbst wieder eine geistige Leistung sei.

Der Fall kam bis vor den Bundesgerichtshof, der jetzt salomonisch entschied, dass eine solche Nutzung bereits nach dem geltenden Urheberrecht rechtswidrig sein kann, wenn dort zu viele inhaltliche Übernahmen stattfinden. Ironischerweise bewerteten sowohl Perlentaucher als auch die (neben der SZ) klagende FAZ die Entscheidung als Erfolg gegen den jeweils anderen.

Was hatte das Gericht genau entschieden?

Der Bundesgerichtshof fällte keine endgültige Entscheidung, sondern wies das zuletzt zuständige Gericht an, den Fall noch einmal genauer zu untersuchen:

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

[Hervorhebung Redaktion freienblog]

Zusammenfassen lässt sich also: Wer einen geistigen Inhalt eines anderen verwendet, sollte nicht zu viele Formulierungen übernehmen. Oder kürzer: Einfach abschreiben geht auch in aller Kürze nicht.

[Von dieser einfachen Zusammenfassung gibt es natürlich wieder Ausnahmen, z.B. dürfen bei notwendigen Zitaten auch längere Passagen verwendet werden - eben Einzelfallfrage]

Dieses Urteil wurde auf der Grundlage des geltenden Urhebervertragsrecht gefällt, ganz ohne Leistungsschutzrecht. Klar ist damit: Das Urheberrecht verbietet schon in der heute geltenden Fassung die Verwendung von abgeschriebenen Beiträgen, wenn in den abgeschriebenen, gekürzten Texten praktisch keine eigenen Gedanken und Formulierungen des Beitragsverkürzers zu lesen sind [Beitragsverkürzer; ein Berufsbild für die Generation Internet...]. Gegen ein solches Urteil kann wenig gesagt werden: Eigene geistige Leistungen sollten schon für ein Werk vorhanden sein, wenn man Geld damit machen möchte. Wer das nicht kann, muss für die Nutzung der geistigen Leistung anderer eben zahlen.

Wie könnte es anders sein? Der Grundsatz, dass für die Nutzung von geistiger Leistung zu zahlen ist, dürfte zumindest so lange anzuerkennen sein, wie es niemanden gibt, der den freien Journalisten und sonstigen Urhebern die Wohnung, Lebensmittel und sonstige Waren und Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung stellt.

Was würde gelten, wenn es ein Leistungsschutzrecht gäbe?

Wenn es ein Leistungsschutzrecht gäbe, würde ein langer Rechtsstreit bis zum BGH dagegen eher überflüssig sein. Vermutlich könnte dann schon das ganze Vertriebsmodell aus Verwendung fremder, auch originell gekürzter Beiträge zum Zwecke des kommerziellen Weitervertriebs an Internetbuchhandlungen mit einer Abgabe versehen werden. Das ist einer der Gründe, warum Verlage ein Leistungsschutzrecht gerne sehen würden.

Was meinen andere?

Im Deutschlandradio kommentierte Matthias Spielkamp (irights.de) am Freitag das Perlentaucher-Urteil. Allerdings sieht er das Urteil weder als (Teil-)Sieg für Perlentaucher noch als Erfolg für das Urheberrecht an. Das Urheberrecht ist ihm zufolge eher veraltet. So sieht er bei der (für das Urheberrecht eigentlich so sehr nicht zuständigen) Bundestags-Enquetekommission “Internet und digitale Gesellschaft” die fast einhellige Meinung: “Wie es [das Urheberrecht] reformiert werden soll, darüber gehen die Meinungen auseinander, dass es nicht weitergehen kann wie bisher, darüber waren sich fast alle einig“. Diese Meinung ist natürlich etwas mutig, da die zuständigen Rechtspolitiker, die Bundesjustizministerin und zuletzt der Kulturstaatsminister das Urheberrecht massiv verteidigt haben, der Kulturstaatsminister erst letzte Woche. Was der Minister meint (Teil der amtierenden Bundesregierung), alles ohne Relevanz?

Spielkamp sieht den Perlentaucher eher als Opfer und das Urheberrecht als Schuldigen: „In den letzten Jahren sind die Rechte der Verlage ausgebaut worden, die der Nutzer und Urheber immer mehr beschnitten…. Und wenn die Urheberindustrie den Gesetzgeber einmal nicht überzeugen konnte, ihr noch mehr Rechte zu geben, dann zieht sie vor den Kadi… Die Zeitungsverlage feiern [das Urteil] als Erfolg, denn so können sie weiter versuchen, den kleinen Perlentaucher in die Knie zu zwingen… es ist kein Zufall, dass der Perlentaucher von Verlagen verklagt wurde, nicht von Urhebern, denn es geht darum, dass die im Geschäft sind, diejenigen raushalten, die nicht im Geschäft sind…Dieses Urheberrecht können wir uns auf Dauer nicht leisten“.

Dass Perlentaucher eben auch und gerade die geistige Arbeit anderer, insbesondere auch freier Journalisten abschöpft, und darüber zumindest ein wenig Nachdenklichkeit angesagt sein könnte, fehlt ein wenig in dem Kommentar, aber Kommentare dürfen natürlich einseitig sein, und das ist hier sicherlich auch gelungen.

Der DJV muss dagegen als Verband aller freien Journalisten natürlich immer beide Seiten sehen, Internetpublizistik und die anderen Kollegen, die eigentlich nicht einsehen, dass ihre Kommentare, Theater- und Buchkritiken von anderen gekürzt und einfach weiterverkauft werden. Diese freien Kollegen sehen nicht ein, warum Perlentaucher und Google News etc. kostenlos sein sollen. Abgesehen davon gibt es natürlich auch freie Kollegen in der Internetpublizistik, die es auch nicht gerne sehen, wenn ihre Inhalte – wie so oft – von anderen Websitenbetreibern, Versicherungsmaklern oder Shopbetreibern ungefragt übernommen werden. Der Konflikt findet nicht im Bereich Internetpublizistik versus Offline statt, sondern auch innerhalb der der freien Internetanbieter. Die einen wissen sehr wohl, dass sie Inhalte urheberrechtlich schützen müssen, auch im Internet, die anderen wollen dagegen nur kostenlos damit arbeiten. Oft haben beide Seiten ein passendes Geschäftsmodell. Hier findet also ein Konflikt unterschiedlicher (medien-)wirtschaftlicher Konzeptionen statt, auch unter Freien.

Darf man Perlentaucher kritisieren?

Die Behandlung von Perlentaucher.de soll übrigens keine negative Bewertung von Perlentaucher sein (Kritik an der Vorgehensweise wird oft mit Kritik am Angebot selbst verwechselt), – ein sehr schöner Dienst. Allerdings muss nicht alles was schön ist, aus Sicht der Urheber immer gleich kostenlos sein. Diese unzeitgemäße Ansicht muss der DJV aufgrund der Wünsche und Entscheidung seiner Mitglieder schon vertreten. Und gleichzeitig ist klar, dass es Mitglieder gibt, die genau auf diese Kostenlosigkeit schwören.

Übrigens: Nach den Vergütungsregeln (die freilich derzeit kaum von Verlagen angewendet werden) hätte der Autor im Regelfall Recht auf 55 Prozent der Erlöse aus dem Verkauf seiner Theaterkritiken, die ihm von der FAZ auszuzahlen wäre; nach der Perlentaucher-Philosophie soll er dagegen einfach gar nichts erhalten, weder von FAZ noch von Perlentaucher. Allerdings ist wiederum davon auszugehen, dass die FAZ gar nicht daran denken würde, diese 55 Prozent freiwillig zu zahlen. Vermutlich müsste auch sie vom freien Journalisten verklagt werden (der das wiederum nicht tut, weil er dann in Zukunft keinen Auftrag mehr erhält).

Perlentaucher: Sieg oder Niederlage für freie Journalisten und das Urheberrecht?

Insgesamt fällt eine abschließende Bewertung schwer, weil es unterschiedliche Interessengruppen unter den Freien gibt. Aus Sicht von denjenigen freien Autoren, deren Beiträge ungefragt und unbezahlt verwendet werden, ist das Perlentaucher-Urteil aber eher ein Erfolg, denn es schränkt die einfache Übernahme und Kürzung ihrer Beiträge ein. Und für sie ist es damit auch ein Erfolg des Urheberrechts, das sich sogar ohne Leistungsschutzrecht noch gar nicht als wirklich veraltet erwiesen zu haben scheint.

Der DJV setzt sich derzeit bei der Politik und gegenüber den Verlagen dafür ein, dass ein Verlegerleistungsschutzrecht nicht einseitig zu Gunsten der Verlage ausgestaltet wird. Ein politisches Katz-und-Maus-Spiel mit noch offenem Ergebnis.

Michael Hirschler

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