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Künstlersozialversicherungsgesetz in einem kleinen, feinen Detail geändert

Von Redaktion • 07.12.11 • Thema: Künstlersozialkasse, News, Soziales

Der Bundestag hat am 1. Dezember 2011 das Künstlersozialversicherungsgesetz in einem kleinen, feinen Detail geändert (der vom Bundestag beschlossene Volltext der Beschlussempfehlung findet sich hier). Ziel der Änderung ist es, eine Ausweitung des Berufsbilds der Versicherten zu begegnen, das zuletzt nach Urteilen des Bundessozialgerichts auch Trauerredner erfasste.

Für die Versicherung von Journalisten, die dem Berufsbild des DJV entsprechend journalistisch tätig sind, ändert sich damit nichts, so jedenfalls das Versprechen der Politik.

Mitglieder, die dennoch verunsichert sind sowie allgemeine Fragen zur Künstlersozialversicherung haben, sollten sich an das DJV-Referat Freie Journalisten wenden (Tel. 0228/2017218 / hir@djv.de).

Der Kreis der Versicherten wird jetzt wie folgt definiert:

§ 2
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher (bisher: anderer) Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte hierzu laut Beschlussempfehlung, für den Bereich der Künstlersozialkasse nehme man eine Klarstellung vor, wonach eine geltend gemachte publizistische Tätigkeit einem Schriftsteller oder Journalisten vergleichbar sein müsse. In der Gesetzesbegründung wird Bezug genommen auf Empfehlungen der Enquete-Kommission “Kultur in Deutschland”.

Mehr zur Erläuterung des Vorhabens ist in einer Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion von heute zu lesen:

Dazu erklären der arbeits- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling, und die zuständige Berichterstatterin Gitta Connemann: “Die christlich-liberale Koalition hat nun den Begriff ‘Publizist’ im Rahmen der Künstlersozialversicherung eindeutiger gefasst. Damit stärkt die Koalition die Künstlersozialversicherung. Und sie gibt das Signal, dass ihr die soziale Absicherung der Berufe wichtig ist, die das hohe Gut der künstlerischen Freiheit und der Pressefreiheit mit Leben füllen. Die Künstlersozialkasse ist für Künstler und Publizisten ein in Europa einmaliges Sozialversicherungssystem. Die Unschärfe des Begriffes ‘Publizist’ im Künstlersozialversicherungsgesetz führte in der Vergangenheit wiederholt zu Unsicherheiten. Dort hieß es bis dato: ‘Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.’

Von den Gerichten wurde dieses Merkmal sehr weit ausgelegt. Schon eine ‘an die Öffentlichkeit gerichtete Aussage’ wurde von den Sozialgerichten als ausreichend angesehen, um den sich derart Äußernden in den Versichertenkreis der Künstlersozialkasse aufzunehmen. So wurden u.a. Trauerredner zu Publizisten.

Die Folge war eine stetige Entfernung von der ursprünglichen Zielsetzung der Künstlersozialkasse: So wurden Personen in den Kreis der Berechtigten einbezogen, deren Tätigkeitsprofile sich kaum noch mit den Leitberufen des Künstlersozialversicherungsgesetzes vereinbaren lassen. Genau das stellte auch die Enquete-Kommission ‘Kultur in Deutschland’ fest. Sie forderte bereits im Jahr 2007 eine Schärfung des Publizisten-Begriffs. Deshalb empfahl die Kommission, das Tatbestandsmerkmal ‘in anderer Weise’ zukünftig zu ersetzen durch: ‘in ähnlicher Weise’. Damit wird der eher beliebigen Erweiterung des Kreises der Berechtigten nun Einhalt geboten.”

Michael Hirschler

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