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Internetportale dürfen komplette Nachrichten oft nicht von anderen Nachrichtensites übernehmen, urteilt OLG Karlsruhe

Von Redaktion • 18.10.11 • Thema: Gesetze & Urteile, News, Urheberrecht

Meldungen von Nachrichtenagenturen dürfen von Internetportalen ohne Genehmigung nicht übernommen werden, wenn sie Hintergrundinformationen enthalten, die über das vermeldete aktuelle Ereignis hinausgehen. Das Argument, es handele sich um reine Tatsachendarstellungen, die damit urheberrechtsfrei sind, zählt dann nicht. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Urteil hier bei den Rechtsanwälten Nümann und Lang im Volltext).

Erinnerung: Der § 49 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz sieht als Schranke des Urheberrechts vor, dass Meldungen über tatsächliche Ereignisse nicht vom Urheberrecht geschützt sind. Das gilt im Interesse freier, ungehinderter Kommunikation. Damit stellt sich die Frage, ob die “Tickertexte” auch ohne Abonnement übernommen werden können, wenn diese von Abonnenten der Agenturen beispielsweise ins Internet gestellt oder im Rundfunk gesendet worden sind.

Im fraglichen Fall hatte ein regionales Internetportal andere Nachrichtenseiten im Netz geradezu “abgeerntet”, ohne dafür zahlen zu wollen. Dabei handelte es sich auch um längere Meldungen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte im Verfahren die Urheberrechtsfreiheit für kurze Meldungen. Im Übrigen aber stufte es längere Meldungen als praktisch stets vom Urheberrecht geschützt ein:

Grund dafür ist, dass die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung des Artikels führen. Dies gilt nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließt, sondern auch für die reine Berichterstattung. Auch dort ist die Darstellung regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt. Vor allem aber ergibt sich bei der Berichterstattung eine individuelle Prägung typischerweise aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt berichtet wird, und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext.

Interessant: Das Oberlandesgericht hielt es für zulässig, den Schadensersatz nach den eigenen Tarifen zu berechnen:

“Dies entspricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte demjenigen, was vernünftige Vertragsparteien in der Situation der Parteien vereinbart hätten (§ 287 ZPO).”

Beratung für Freie, die Internetportale betreiben, beim DJV

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) berät und unterstützt freie Journalisten, die Internetportale mit journalistischer Prägung betreiben. Mitglieder können sich in Fragen zulässiger Nutzungen an die DJV-Landesverbände und das Bundesreferat Freie Journalisten wenden. Regelmäßig finden auch Online-Trainings in Form so genannter Webinare statt, Anmeldung unter http://www.journalistenwebinar.de. Mitglieder, die solche Termine nicht wahrnehmen können, haben die Möglichkeit, unter der E-Mail-Adresse hob@djv.de einen Zugang zur Aufzeichnung der entsprechenden Trainings anzufordern.

Michael Hirschler

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