Gründungszuschuss: Volle Leistung trotz Sperrzeit nach Sperrzeit
Von Redaktion • 14.12.11 • Thema: Existenzgründung, Gründungszuschuss, NewsIn den neuen Geschäftsanweisungen der Arbeitsagentur für die Umsetzung der Reform des Gründungszuschusses findet sich auch eine Klarstellung zu den Auswirkungen einer Sperrzeit auf den Gründungszuschuss. Danach führt eine Sperrzeit, die beispielsweise wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags verhängt wurde, nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf Gründungszuschuss und auch zu keiner Kürzung. Vielmehr kann der Gründungszuschuss nach Ende der Sperrzeit in voller Länge geleistet werden. Dabei schadet es nicht, wenn die Gründung schon während der Sperrzeit erfolgt. Allerdings heißt das auch, dass der Gründungszuschuss eben auch nicht vorgezogen werden kann, sondern der Gründer die drei Monate irgendwie selbst überbrücken muss.
(1) Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von sechs Monaten zu leisten.
(2) Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhenszeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet.
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