Logo und Headline für den Freienblog, Infos rund um den freien Journalismus, Honorare für freie Journalisten, Urheberrecht, Künstlersozialkasse, freiwillige Arbeitslosenversicherung, Gründungszuschuss, Künstlersozialabgabe, Presserecht, Online-Seminare und Webinare für freie Journalisten. Informationen des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV. Der DJV ist sowohl Berufsverband als auch Gewerkschaft der freien und angestellten Journalisten.
Keymotiv Leitthema

Freiwillige Arbeitslosenversicherung zum 31. März kündigen? 5 Punkte für die Entscheidung

Von Redaktion • 25.03.11 • Thema: Freiwillige Arbeitslosenversicherung, News, Steuern

Zum 31. März 2011 können freie Journalisten ihre freiwillige Arbeitslosenversicherung wegen der zum Jahresanfang erfolgten Beitragserhöhung mit Sonderkündigungsrecht verlassen. Es sieht ohnehin nicht gut aus für diese Einrichtung: Ab 2012 sollen sich die Beiträge noch einmal verdoppeln auf dann rund 80 – 90 Euro im Monat.

“Soll ich kündigen oder nicht?” – Mit dieser Frage wird der DJV in letzter Zeit öfters konfrontiert. Eine einfache Antwort gibt es nicht. Hier einige Punkte:

1. Freier Journalismus ist natürlich auch ohne (freiwillige) Arbeitslosenversicherung möglich. Über 50 Jahre lang hat das in Deutschland auch ohne eine solche Versicherung funktioniert.

2. Wenn das Geschäft nicht mehr läuft, muss man/frau sich umorientieren. Wer sich versichert fühlt, trifft möglicherweise zu spät die richtigen Entscheidungen, arbeitet zu lange für schlecht zahlende Auftraggeber.

3. Eine (freiwillige) Arbeitslosenversicherung ist allerdings ein wertvoller Schutz vor dem sozialen Absturz. Denn wer nur Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen kann, muss oft seine Ersparnisse erst auflösen, bevor die Arbeitsagentur die Geldbörse öffnet. Das gilt ungerechterweise gerade für Personen, die besonders viel gespart haben.

4. Ab 2012 ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung mit 80-90 Euro im Monat ein teurer Luxus. Dem stehen natürlich potenzielle Leistungen von rund 14.000 Euro (Regelfall) gegenüber. Damit gilt: Wer einigermaßen ordentlich als freie/r Journalist/in verdient, sollte natürlich dabeibleiben.

5. Sie können sich noch nicht entscheiden? Nach dem 31. März 2011 gilt: Sie können nur noch ordentlich kündigen, wenn Sie mindestens fünf Jahre versichert waren. Gleichzeitig gibt es aber immer noch die kuriose Regelung, nach der aus der Versicherung rausfliegt, wer dreimal nicht zahlt. Insofern könnten Sie eigentlich, wenn es Gerichte dann später nicht anders entscheiden, das Jahr 2011 noch drin bleiben und Anfang 2012 entscheiden, ob Sie einfach den Überweisungsauftrag widerrufen.

Michael Hirschler

Drucken Drucken

4 Kommentare »

  1. 1.Besteht denn nicht mit der zweiten Beitragserhöhung Anfang kommenden Jahres erneut ein Sonderkündigungsrecht? 2.Es handelt sich doch um eine freiw. Versicherung, kann man dann nicht ohnehin jederzeit kündigen bzw. warum die 5-Jahresfrist? 3.Wenn man bereits 1x Leistungen aus der freiw. ALV bezogen hat, ab wann zählen dann die 5 Jahre: Ab Datum des Ersteintritts vor Bezug der Leistungen oder ab Datum des erneuten Wiedereintritts nach Abschluss des Leistungszeitraums? Kleiner Hinweis: Einen weiteren Zwangsaustrittsgrund haben sie insofern vergessen, als nach zweimaligem Leistungsbezug ein dritter Wiedereintritt ja nach aktueller Gesetzeslage ohnehin nicht mehr möglich ist. Das ist m.E. erst die Absurdität des derzeitigen Gesetzestextes, die denjenigen abstraft, der sich beispielsweise nach der 2. Auftragsflaute im Sommerloch schon nach 1-2 Monaten wieder regulär arbeitend meldet. Hieran sollte der DJV noch arbeiten!

  2. Das Sonderkündigungsrecht ist systematisch nicht an der Beitragserhöhung gekoppelt, sondern am Tatbestand der unbefristeten Verlängerung einer eigentlich befristeten Regelung. Daher wird man/frau ohne Weiteres nicht 2012 ein “überrechtliches” Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen können. Gut, systematisch heißt es mittlerweile (überwiegend) im Gesetz “Versicherungspflicht auf Antrag”, ist sie erst einmal eingegangen, besteht sie fort als Pflicht. Die Frage, ab wann die 5 Jahre bestehen, ist bisher gerichtlich nicht geklärt. Klar ist, dass man natürlich auch dann raus kommt, wenn man das nach zweimaliger Arbeitslosigkeit keine Anspruchsberechtigung mehr hat. Unsere Bitte: Schreibt bitte Eure MdB, Bundestagsabgeordneten an und fordert eine Absenkung der Kosten. 100 Prozent Kostensteigerung sind für Selbständige untragbar.

  3. Ich habe gelesen, man müsse seine Kapitallebensversicherungen kündigen, bevor man die möglichen Zahlungen aus der (neuen) ALV in Anspruch nehmen könne. Kann die Redaktion dazu Genaueres sagen, bitte? (Sind mit den “Ersparnissen” in der 5-Punkte-Liste oben solche Lebensversicherungen gemeint?)

  4. Nein, nur wenn Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen wird. Wer die freiwillige ALV hat, muss sein Vermögen nicht antasten, denn er/sie erhält Alg I.

Hinterlassen Sie einen Kommentar.