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Erfolg für die freien Journalisten: DJV lässt Geschäftsbedingungen der Braunschweiger Zeitung untersagen

Von Redaktion • 26.09.11 • Thema: Honorare, News, Urheberrecht

Erfolg für die freien Journalisten: Das Landgericht Braunschweig hat die Geschäftsbedingungen der Braunschweiger Zeitung, mit denen diese bei der Verwendung von Beiträgen gegenüber den Freien operiert, untersagt (Urteil vom 21. September 2011, hier im Volltext, PDF-Format).

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hatte mit Unterstützung der dju in ver.di die einstweilige Verfügung gegen die Vertragsbestimmungen der Zeitungen beantragt.

Zwischen Verlagen und Freien herrscht Wettbewerb – zumindest potentiell

Das Landgericht Braunschweig bejahte zunächst, dass der DJV als Berufsverband der freien Journalisten, die als Unternehmer handeln, klageberechtigt ist. Freie Journalisten und Verlage sind Wettbewerber, entschied das Gericht, daher kann die Klage auch auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gestützt werden:

“Zwischen den Parteien besteht zumindest ein potentielles Wettbewerbsverhältnis . Ausweislich der vertraglichen Regelung in § 4 und § 5 ist die Beklagte berechtigt, die Nutzungsrechte an den Beiträgen der freien Mitarbeiter an Dritte zu veräußern. Damit besteht grundsätzlich eine potentielle Konkurrenzsituation mit den freien Mitarbeitern, die ihren Lebensunterhalt mit der Vermarktung ihrer Werke auf demselben Markt verdienen.”

Ein Pauschalhonorar für alle Urheber- und Verwertungsrechte verstößt gegen das Prinzip der angemessenen Vergütung

Die Regelung, nach der mit einem Pauschalhonorar von 40 Cent pro Druckzeile alle Urheber- und Verwertungsrechte abgegolten sind, hielt das Landgericht Braunschweig für einen Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen des Urhebervertragsrechts. Denn die “ausdrückliche Aufnahme des Prinzips der angemessenen Vergütung in den Gesetzestext rechtfertigt es nunmehr, darin ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Leitbild zu erkennen”, meinte das Gericht. Der Verstoß gegen ein solches Leitbild kann aber zur Unwirksamkeit von Regelungen in Geschäftsbedingungen führen. Das war hier der Fall, meinte das Landgericht. Nach dem Urhebervertragsrecht aus dem Jahr 2002 sei der Urheber “ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen”. Daher sagt das Landgericht: “Vergütungsklauseln sind danach als unwirksam zu qualifizieren, die dem Urheber den Weg zu einer angemessenen Vergütung versperren.” Ein Satz, der spätestens ab jetzt gerahmt über dem Schreibtisch jedes freien Journalisten hängen sollte.

Das Gericht prüfte nicht die Frage, ob die Honorarhöhe auch als sittenwidrig einzustufen sei, wie der DJV es gefordert hatte. Denn die Regelung sei schon wegen der im Übrigen gegebenen Rechtswidrigkeit nicht mehr gültig.

Bildhonorar von 20 Euro ebenfalls rechtswidrig

Eine Regelung, nach der 20 Euro pro Bild gezahlt wurde, hielt das Gericht ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Prinzip der angemessenen Vergütung für rechtswidrig.

3-Monats-Ausschluss-Frist unzulässig

Das Landgericht entschied auch, dass eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Gutschrift zur Geltendmachung von Honoraransprüchen unwirksam sei. Soweit es eine einzelne Nutzung angehe, sei das zwar denkbar. Da die Klausel nach ihrer Formulierung aber auch gesetzliche Nachvergütungsansprüche erfassen könnte, sei die Rechtswidrigkeit gegeben, so das Landgericht.

Unklare Ablehnungsgründe für Beiträge – unzulässig

Soweit die Regelungen vorsehen, dass Leistungen der Freien vom Verlag “aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen” nicht oder nicht vollständig abgenommen werden konnten, hielt das Gericht diese Regelungen für intransparent und eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten.

Regelungen zum Umfang der Rechte können kontrolliert werden

Das Landgericht war auch der Auffassung, dass Regelungen zur umfangreichen Übertragung von Nutzungsrechten einer gerichtlichen Überprüfung im Wege der Verbandsklage unterliegen können. Es handele sich dabei nicht etwa um eine kontrollfreie reine Leistungsbeschreibung (wie etwa in einem Verkaufsvertrag über ein Auto, bei dem man ja nicht anfechten kann, dass ein Auto verkauft wird), sondern jedenfalls potentiell um Nebenbestimmungen. Als Nebenbestimmungen seien Regelungen zu Nutzungsrechten einzustufen, wenn die eingeräumten Rechte sich vom eigentlichen Zweck de Vertragsschlusses entfernen. Denn wer einer Zeitung einen Beitrag anbietet, will das im Regelfalle nicht zugleich einer Rundfunkanstalt zur Nutzung geben. So wird die Rundfunknutzung zur – gerichtlich überprüfbaren – Nebenbestimmung des Verkaufs des Beitrags an die Zeitung.

Das Landgericht sprach sich gleichwohl nicht absolut gegen umfangreiche Rechte-Abtretungen aus, machte aber das Tätigkeitsgebiet der Zeitung zum Kriterium: “Grundsätzlich steht § 31 Abs. 5 UrhG einer umfangreichen Übertragung von Rechten nicht entgegen. Jedoch lässt sich die Beklagte darüber hinaus Nutzungsrechte übertragen, insbesondere für die Werbung und für Werbemittel, die nicht unmittelbar das Tätigkeitsgebiet der Beklagten betreffen.” Eine Pauschalvergütung für noch gar nicht klare Nutzungen sei allerdings unangemessen: “Da weder eine zeitliche noch eine sachliche Beschränkung vorliegt, vermögen die Vertragsparteien nicht abzusehen, ob eine Nutzung über den eigentlichen Vertragszweck hinaus eintreten wird.”

Unbefristete Nutzungsrechte: Unzulässige Abweichung von 1-Jahres-Regelung

Das Gericht hielt auch die unbefristete Einräumung von Nutzungsrechten für problematisch, da dieses erheblich von der gesetzlichen Vorgabe in § 38 Abs. 3 UrhG abweiche, wonach in der Regel nur ein einfaches Nutzungsrecht für ein Jahr übertragen wird.

Gesetzliche Pflicht zur Namensnennung kann nicht einfach ausgeschlossen werden

Kräftig eines auf die Nase bekam die Braunschweiger Zeitung auch bei ihrem Ansinnen, das in § 13 Urheberrechtsgesetz geregelte Recht auf Nennung als Urheber auszuschließen. Die Zeitung hatte tatsächlich regeln wollen: “Eine Verpflichtung zur Namensnennung des Mitarbeiters
besteht nicht”. Das Landgericht meinte hierzu, dass ein Urheber zwar im Einzelfall auch auf das Namensnennungsrecht verzichten könne. Die formularmäßige, standardisierte Verzichtsklausel in Vertragsbestimmungen mit dem Schutz sei allerdings “mit den persönlichen-geistigen Interessen des Urheberrechts nicht vereinbar”, so das Landgericht.

Verbleib von Nutzungsrechten nach Ende der Zusammenarbeit problematisch

Das Landgericht Braunschweig hielt auch die folgende Regelung wegen Abweichung vom Prinzip der angemessenen Vergütung für rechtswidrig: “Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der freien Tätigkeit unbeschadet der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des freien Mitarbeiters beim Verlag und sind durch das Honorar abgegolten”.

Vorbehaltsloses Bearbeitungsrecht rechtswidrig

Auch die lapidare Regelung, nach der das Recht zur Bearbeitung der Beiträge und/oder Fotos beim Verlag liegt, befand das Landgericht als rechtswidrig, weil hier keinerlei Vorbehalt eingebaut war, der im Falle einer Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten wirksam werden könnte. Das Urheberpersönlichkeitsrecht betrifft beispielsweise den Schutz vor einer Änderung von relevanten Teilen oder Ausdrücken in einem Beitrag, im Extremfall auch den Schutz der Tendenz eines Beitrags – unter den vorliegenden Geschäftsbedingungen hätte eine Kritik am Bürgermeister von der Redaktion auch in eine Lobrede umgeschrieben werden können.

Überlassung an Dritte im In- und Ausland

Das Landgericht befand auch das Recht des Verlags zur Überlassung der Nutzungsrechte an Dritte im In- und Ausland als rechtswidrig. Begründung: Auch wenn man das Zustimmungserfordernis einzelvertraglich durchaus einmal ausschließen könne, gelte das nicht für regelmäßig wiederverwendeten Standardverträgen. Zudem werde das Prinzip der angemessenen Vergütung verletzt, weil die Nutzungsrechte schrankenlos an Dritte übertragen werden könnten. Das gelte auch deswegen, weil diese schrankenlose Abtretung an Dritte den Urhebern unter Umständen die Möglichkeit nehmen würde, ein ähnliches Produkt an Dritte zu liefern.

Eingeschränkte Geltendmachung des Urheberpersönlichkeitsrecht rechtswidrig

Die Braunschweiger Zeitung darf das Urheberpersönlichkeitsrecht der freien Journalisten nicht unter Vorbehalt stellen, urteilte das Landgericht. Es erklärte die folgende Regelung für rechtswidrig, weil sie intransparent sei und die Urheber unangemessen benachteilige:

“Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit dem Verlag überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen des Verlages herbeiführen kann.”

Das Landgericht Braunschweig dazu noch mal im Volltext: “Das Urheberpersönlichkeitsrecht soll danach eingeschränkt werden, ohne dass sich aus der Klausel ergibt was mit den wirtschaftlichen Interessen bzw. den überlassenen Befugnissen gemeint ist. Es ist bei Vertragsschluss nicht ersichtlich, welche Eingriffe der Urheber in sein Urheberpersönlichkeitsrecht hinnehmen muss”.

Umfassende Haftungsabwälzung auf freie Journalisten unzulässig

Der Verlag wollte seine freien Mitarbeiter auch für jegliche negative Folgen aus der Verwendung ihrer Beiträge haften lassen. Die freien Journalisten sollten ihm garantieren, dass er die quasi unbegrenzten Nutzungsrechte einräumen könnte und ihm versichern, dass sie nicht mit “Rechten Dritter belastet” wären. Überdies sollten die freien Journalisten, die in der Regel ja weniger als 1.800 Euro Gewinn im Monat erwirtschaften, das millionen-, wenn nicht milliardenschwere Verlagshaus von Ansprüchen Dritter freistellen.

Das Landgericht befand diese Haftungsabwälzung auf die Freien als rechtswidrig. O-Ton des Urteils:

“Dies führt dazu, dass der freie Mitarbeiter im Einzelnen nicht in der Lage ist, vorauszusehen oder aber zu steuern, wie im Einzelnen mit seinem Werk verfahren wird. Zudem haftet der Urheber gerade auch für solche Pflichtverletzungen, die die Beklagte zu vertreten hat. Eine Differenzierung findet insoweit nicht statt. Eine unangemessene Benachteiligung des freien Mitarbeiters liegt vor, da er für Umstände, die seiner Einflussnahme entzogen sind, eine verschuldensunabhängige Haftung übernehmen soll.”


Weitere untersagte Regelungen

Soweit der Verlag regeln wollte, dass er die umfangreichen Rechte, die er sich hatte einräumen wollen, gar nicht zu nutzen brauchte (O-Ton des Vertrags: “Der Verlag ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet”), befand das Landgericht auch diese Bestimmung als Rechtsverstoß. Auch hier lohnt sich selbst für den juristischen Laien einmal der O-Ton der Braunschweiger Richter:

Die Klausel kann (…) dahingehend verstanden werden, dass der freie Mitarbeiter keinen Einfluss auf eine mögliche anderweitige Verwertung seines Werks hat; ihm insbesondere kein Rückrufsrecht zusteht. Dies widerspricht damit dem gesetzlichen Leitbild des § 41 Abs. 1 UrhG. Danach steht dem Urheber ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung zu. Auf das Rückrufsrecht kann aber im Voraus nicht verzichtet werden, § 41 Abs. 4 UrhG.

Keine Zwangsbeteiligung des Verlags an zurückgerufenen Beiträgen

Die Braunschweiger Zeitung hatten allen Ernstes (man mag es kaum glauben) auch regeln wollen, dass sie selbst an den Beiträgen, die sie dem freien Mitarbeiter zur weiteren eigenen Verwertung gnädig zugestehen würde, eine eigene Beteiligung von sage und schreibe 60 (als Wort: sechzig) Prozent kassieren würde:

“Sämtliche Erlöse, die dem freien Mitarbeiter nach Freigabe durch den Verlag oder nach wirksamer Ausübung des Rückrufsrechtes aus der Vergabe von Nutzungsrechten an seinen Werken zufließen, werden zwischen ihm und dem Verlag imVerhältnis 40:60 geteilt, wenn das Werk in Erfüllung der Verpflichtungen des freien Mitarbeiters aus seiner Tätigkeit für den Verlag geschaffen wurde.”

Das Braunschweiger Landgericht urteilte, dass es zwar eine Regelung über eine Entschädigung des Nutzungsberechtigten im Fall eines Rückrufs gebe. Dabei spiele aber auch eine Rolle, ob der Nutzungsberechtigte den Rückruf zu vertreten habe, weil er etwa die Beiträge nicht genutzt habe. Diesem gesetzlichen Leitbild aber “widerspricht die Klausel, indem sie unabhängig von Gründen oder Umständen eine Beteiligung der Beklagten vorsieht, die dieser eine Beteiligung von 60 % sichert.” Darüber hinaus sei die Regelung intransparent, weil unklar bleibe, ob die Beteiligung auch für zurückgewiesene Beiträge kassiert werden solle.

Uneingeschränktes Wettbewerbsverbot unzulässig

Soweit die Braunschweiger Zeitung dann noch zur Krönung auch noch ein unbeschränktes Wettbewerbsverbot regelt, ist das nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ebenfalls rechtswidrig. Zwar könne das “Gebot der Rücksichtnahme” ein Wettbewerbsverbot bei Zeitungen mit regionalem Bezug durchaus rechtfertigen, allerdings gehe die Regelung der Braunschweiger zu weit und benachteilige die freien Journalisten in unangemessener Weise.

In diesen Zusammenhang passt auch eine weitere untersagte Klausel, nach der der freie Mitarbeiter von Seiten dritter Personen oder von Organisationen oder Firmen weder Entgelte noch sonstige Vorteile für die Veröffentlichung oder Bearbeitung von Beiträgen oder Bildern entgegennehmen darf. Das Landgericht Braunschweig urteilte, die Regelung benachteilige den freien Mitarbeiter wegen unklarer Voraussetzungen auf unangemessene Weise, weil freie Mitarbeiter unter Umständen darauf angewiesen seien, für verschiedene Auftraggeber Dienste zu leisten. In dieser Situation würden sich insbesondere aus der fehlenden Definition bzw. Gleichsetzung von “Entgelte” und “Vorteile” Unklarheiten ergeben.


Nicht nur eine Ohrfeige für die Braunschweiger Zeitung, sondern eine Blamage für alle Zeiten

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig sollte zu den Entscheidungen gehören, die angehende Juristen, aber auch Verlagsmanager und Chefredakteure im Grundkurs Zeitungsmanagement lernen sollten. Gleichzeitig mag der Fall – Geschäftsbedingungen und Urteil – in ferner Zukunft einmal als Beispiel dafür dienen, wie dreist und rücksichtslos freie Journalisten von Verlagen Anfang des 21. Jahrhunderts behandelt wurden und wie sie erst von mutigen Gerichten gestoppt werden konnten, die es wagten, mit einer überkommenden Rechtsprechung und Monopolzeitungen vor Ort zu brechen. Es handelt sich nicht einfach nur um eine Ohrfeige für rücksichtlose Verlagsmanager und Juristen, die den freien Journalisten Niedrighonorare zahlen und alle Rechte nehmen, Haftung überwälzen und am Ende sich selbst überall beteiligt sehen wollen.

Es ist eine Blamage für alle Zeiten. Der Name der Braunschweiger Zeitung sollte für alle Zeiten mit diesen Geschäftsbedingungen, der Rücksichtslosigkeit im Umgang mit journalistischen Mitarbeitern und einem mutigen Urteil des Landgerichts vor Ort verbunden werden. Die Braunschweiger Richter haben Mut gezeigt, Gesetze anzuwenden und die Meinungsmacht vor Ort in die Schranken zu weisen. Es ist zu hoffen, dass der Verlag das Urteil akzeptiert und weitere Gerichte, falls dem nicht so sein sollte, ihn erneut in die Schranken des geltenden Rechts weisen.

Es wäre zu hoffen, dass andere Verleger angesichts solcher Urteile jetzt endlich lernen, ihre Vertragsbedingungen ändern und einen angemessenen Umgang bei Vertragsbedingungen und Honoraren praktizieren. Doch das Hoffen und nette, unverbindliche Gesprächsrunden helfen hier ersichtlich nichts.

In den Chefetagen sitzen Manager und Verlagserben, die es einfach wissen wollen. Und die sich erst ändern werden, wenn die ganze Wucht gesetzgeberischer und gerichtlicher Möglichkeiten sie dazu zwingt. Und selbst dann – auch das zu vergessen, wäre naiv – an den nächsten Konstruktionen basteln werden, um weiter outzusourcen, Tochterfirmen zu schaffen, um ihre Gewinne weiter mit Billigheimern und entrechteten Mitarbeitern zu erzielen.

Dank und Ausblick

Dank gebührt natürlich vor allem Professor Dr. Christian Donle aus Berlin, der auch in diesem Fall die Prozessführung innehatte. Seine Argumente wurden auch von diesem Gericht berücksichtigt, die darauf zielte, die Bedeutung des seit 2002 geltenden Urhebervertragsrechts deutlich zu machen. Gleiches gilt für DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann, der die Verfahren auf den Weg gebracht hat. Entscheidend wird natürlich sein, dass diese Ausführungen auch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, gehört werden.

Michael Hirschler

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ein Kommentar vorhanden »

  1. Eine gute Meldung. Wir müssen mit unseren Freien diskutieren, dass sie nicht einfach ihre Rechte abtreten. Hintergrund sind Befürchtungen, bei nicht Zustimmung von entsprechenden Rechteregelungen, die seit einiger Zeit vom Verlag Honorarabrechnungen beigefügt werden, den Auftraggeber zu verlieren. Freie Journalisten müssen sich bewusst sein, dass sie nur etwas erreichen, wenn sie zusammen stehen.

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