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Gesetzlich Versicherte, raus aus der DAK

Von Redaktion • 07.01.10 • Thema: News für Freie, Rundfunk, Soziales

Wir bleiben dabei: Die Deutsche Angestellen Krankenkasse (DAK) ist das Schlimmste, was freien Journalistinnen passieren kann. Ja, wohlgemerkt, Journalistinnen. Denn schon wieder ein Fall (diesmal aus Berlin), wo die DAK der Meinung zu sein scheint, dass sie unständig Beschäftigten im Fall der Mutterschaft kein Mutterschaftsgeld zahlen muss und diese damit natürlich auch nicht beitragsfrei in der Mutterschaft weiterversichert sowie anschließend auch nicht beitragsfrei in die Elternzeit zu übernehmen hat. Dort scheint die Meinung zu sein: “Kurzfristig/unständig Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld”. Während der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, das Bundesversicherungsamt und das durchaus auch zuständige Bundesministerium das anders sehen, jedenfalls in Aussagen gegenüber dem DJV.

Ausgerechnet in der Schwangerschaft will diese Kasse ihren Mitgliedern gesetzliche Rechte verweigern. Chapeau! Frau hat ja bekanntlich im siebten bis neunten Monat nichts Sinnvolleres zu tun, als Widerspruchsverfahren und Klagen vor Sozialgerichten einzuleiten oder gar noch DJV-Juristen aufzusuchen etc . (wobei, natürlich, machen wir gerne, aber SIE hätten etwas ruhigere Zeiten verdient!)

In der Vergangenheit war die DAK auch schon einmal der Meinung, Mutterschaftsgeld sei auch bei Versicherten der Künstlersozialkasse nicht zu zahlen, jedenfalls in den “ersten sechs Wochen”, analog zum Krankengeld. Erst der Widerspruchsausschuss der DAK half ab.

Leider haben wir keine Zeit, alle unsere Probleme mit der DAK einzeln aufzulisten. Geben Sie einfach mal in der Suche “DAK” auf und auch auf den DJV-Internetseiten unter www.djv.de. Raus! Raus! Raus! Und für alle anderen, Männer, egal ob frei oder angestellt, ob Journalist oder Normalbürger/in: Solidarisiert Euch und sagt – raus aus der DAK!

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  1. Mit Wirkung ab 01.01.2009 sind durch die Gesetzgebung umfangreiche Änderungen zum Anspruch auf Krankengeld und der Möglichkeit der Absicherung über einen Wahltarif Krankengeld erfolgt. So war der Anspruch auf Krankengeld für Versicherte die nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltds oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben (also auch für unständig Beschäftigte) ab 01.01.2009 gänzlich ausgeschlossen. Es bestand aber die Möglichkeit zur Absicherung einen Wahlttarif Krankengeld zu wählen. Weitere gesetzliche Änderungen erfolgten (auch auf Druck der Rundfunkanstalten) mit Wirkung zum 01.08.2009. Einige Rundfunkanstalten hatten für “ihre” unständig Beschäftigten (da kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG besteht) tarifvertraglich einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall für 6 Wochen geregelt. Neu aufgenommen wurde daher mit Wirkung zum 01.08.2009 ins Gesetz u.a., dass der Anspruch auf KG für Versicherte ausgeschlossen ist, die nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem EFZG, eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen haben. Ergänzend zur nach wie vor bestehenden Möglichkeit einen Wahltarif KG abzuschliessen wurde auch die Möglichkeit eingeführt, dass die Versicherten wählen können, ob ihre Mitgliedschaft den gesetzlichen KG-Anspruch umfassen soll oder nicht. Da dies alles relativ kurzfristig erfolgte, kann es durchaus vorgekommen sein, dass die Neuregelungen (sehr kurz nach dem 01.08.2009) noch nicht richtig umgesetzt wurden.

    Zu dem etwas neueren Beitrag vom 07.01.2010 ist zu bemerken, dass wir selbstverständlich auch für unständig Beschäftigte Mutterschaftsgeld zahlen. Allerdings ist dieser Anspruch an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. So besteht für unständig Beschäftigte Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoentgelts während der Arbeitsphase. Nach der Beendigung (der maximal 7 -tägigen Arbeitsphase) besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur dann, wenn auch ein Anspruch auf Krankengeld gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob der gesetzliche Anspruch oder ein Wahltarif Krankengeld gewählt wurde. Zu dem angesprochenen Fall sind uns keine Aussagen möglich, da aus dem Beitrag nicht hervorgeht, um welche Versicherte es sich konkret handelt. Wenn es sich allerdings um eine Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gehandelt hat, war die Entscheidung der DAK zutreffend und wäre auch von den Mitbewerbern so getroffen worden. Es gilt grundsätzlich (über alle Kassen hinweg), dass für Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhätlnis stehen, Mutterschaftsgeld nur gezahlt werden kann, wenn eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht.

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