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Noch einmal: DJV hält Vertragsbedingungen der ZEIT für rechtswidrig

Von Redaktion • 20.04.10 • Thema: Fotorecht, News für Freie, Urheberrecht

Der DJV hält die neuen Vertragsbedingungen des Zeitverlags für einen Verstoß gegen die Grundsätze des Urhebervertragsrechts, wie im Freienblog bereits am 23. März 2010 zu lesen. Er rät von einer Unterschrift ab. Die DJV-Juristen sind bereits gegenüber dem Zeitverlag aktiv geworden. Eine Mailingliste hierzu ist vom DJV eingerichtet worden.

Worum geht es en detail? Der Verlag will „sämtliche“ Nutzungsrechte an den Beiträgen bekommen, für ein Jahr dabei ausschließlich und weltweit. Alles für ein einziges Pauschalhonorar. Nach Ablauf des Jahres will er die Beiträge dann immer noch nutzen dürfen, aber will dann „großzügigerweise“ die zeitgleiche Verwertung durch die Autoren noch zulassen. Wie die aber möglich sein soll, wenn der Zeitverlag die gleichen Beiträge weiterhin weltweit vermarkten darf, dürfte das Geheimnis der Autoren dieser Vertragsbedingungen sein. Faktisch verhindert der Zeitverlag die Mehrfachverwertung, denn nach dem Ablauf eines Jahres dürften viele Beiträge bereits veraltet sein, und er zwingt die Freien dazu, ihn als Wettbewerber mit ihren eigenen Beiträgen hinzunehmen. Das hat sehr wenig damit zu tun, wie man mit Unternehmern umgeht, und viel damit, wie man Abhängige behandelt.

Ist es möglich, mit dem Zeitverlag über Vertragsbedingungen zu verhandeln? Ist der Text vielleicht nur ein Vorschlag, über den man/frau noch reden kann? Eher weniger. Zunächst wird die Bedeutung des Vertrags heruntergespielt. In einem Anschreiben des Verlags heißt es: „Die urheberrechtlichen Vorgaben zwingen uns leider zu diesem „formalen“ Verfahren.“ Das ist natürlich falsch formuliert. Denn das Urheberrecht zwingt den Verlag zur Zahlung einer angemessenen Vergütung. Oder anders formuliert: Das Urheberrecht hat mit diesen Geschäftsbedingungen nichts zu tun und zwingt den Zeitverlag sicherlich nicht zur Aussendung dieser Vereinbarungen.

Wer sich Zeit mit der Unterzeichnung lässt (Zeit, nicht DIE ZEIT…), darf dabei mit unmissverständlichen Mitteilungen rechnen: „Der Abschluss dieser Vereinbarung ist unabdingbare Voraussetzung des Verlages für eine Beauftragung von Autoren“, wird dann mit Extra-Anschreiben angemahnt. Auf gut Deutsch: Unterschreibe die „Vereinbarung“, oder Du bekommst keine Aufträge mehr bzw. kannst Deine Beiträge bei uns nichts mehr absetzen. „Vogel, friss oder stirb!“ Mit angemessener Vergütung und der Vorstellung von gleichberechtigten Vertragspartnern, wie im Urheberrechtsgesetz, hat das wohl wenig zu tun.

Das Überraschende dabei ist, dass die Bedingungen nicht nur für alle zukünftigen Beiträge gelten soll, wie das unter Vertragspartnern eigentlich zu erwarten wäre, sondern auch für alle (!) Beiträge, die in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt wurden. Die Rechte an Dutzenden von Beiträgen werden damit eben mal kostenlos nachträglich eingeräumt. Denn es heißt anschließend, die eingeräumten Rechte seien mit dem Pauschalhonorar abgegolten. Für in der Vergangenheit eingereichte und bezahlte Beiträge soll das offenbar heißen, dass die Rechtevergabe seitens des Autoren im Jahre 2010 bereits im Honorar des Jahres 1985 enthalten sein soll. Eine Bezahlung also, deren Sinn und Zweck sich im Nachhinein erweitern lassen soll. Das hat wohl mit angemessener Vergütung wirklich wenig zu tun. Vielleicht kommt im Jahr 2020 noch die ergänzende Mitteilung, das Honorar aus dem Jahr 2010 sei eigentlich auch für die Nutzung auf der Mond- oder Marsstation gedacht, denn man habe seinerzeit ja nur „weltweit“ vereinbart?

Ohnehin steht die pauschale Vergütung urheberrechtlich geschützter Werke unter dem Verdacht, mit Angemessenheit eher wenig zu tun zu haben. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem kürzlich ergangenen „Übersetzer-Urteil“ entschieden, dass für zusätzliche Nutzungen neben dem eigentlichen Nutzungszweck unter bestimmten Bedingungen extra zu zahlen sei (BGH, Urteil vom 07.10.2009, I ZR 38/07) – Talking to Addison.

Auch das Kammergericht Berlin hatte über die Klage des DJV (mit Unterstützung von dju in ver.di und Freelens) entschieden, dass die Geschäftsbedingungen des Verlags gegen die Grundsätze des Urheberrechts verstießen, weil sie keine klaren Regelungen über eine gesonderte Verwertung für weitere Nutzungen enthielten (KG Berlin, 5 U 66/09).

Der Vertrag kommt in jedem Fall unbescheiden daher. So heißt es, dass der Verlag sämtliche (!) Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres erhalte, und das eben zur ausschließlichen und weltweiten Nutzung. Nach diesem Jahr verbleiben die Rechte für die Dauer des gesetzlichen Schutzrechts (!) zur weltweiten Nutzung als einfache Nutzungsrechte, was konkret heißt: 70 Jahre nach dem Tod des Autors darf der Zeitverlag die Beiträge umfangreich weltweit kostenlos nutzen. Das ist schon bemerkenswert.

Zu den eingeräumten Rechten gehört auch die Nutzung in Sammelwerken wie Kalendern und die Nutzung als Audio- oder Videofile (das deutsche Wort Datei hat der zuständige Jurist offenbar vergessen). Podcast inklusive, warum eigentlich?

Warum der Autor das Übersetzungsrecht kostenlos mit einräumen soll, wäre dabei die weitere Frage. Erscheint DIE ZEIT denn neuerdings auf Englisch oder Kisuaheli?

Zu erwähnen wäre auch die Einräumung des Rechts „auch in allen (!) unbekannten Nutzungsarten“. Das dürfte eher eine contradictio in adiecto sein. Denn wie sollte es möglich sein, nur „einige“ unbekannte Nutzungsarten einräumen? Ein gewisser Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das juristische Allgemeingesetz der Vermeidung von bekannten und allen (wohlgemerkt: allen) unbekannten unsinnigen Formulierungen, ohne Zweifel.

Besonders brisant ist allerdings die Regelung, nach der die Autoren auch das Recht einzuräumen haben, „sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte teilweise oder insgesamt im In- und/oder Ausland auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen“. Während das Urheberrechtsgesetz für eine solche Weiterübertragung jeweils die explizite Zustimmung verlangt, schon um auch das Urheberpersönlichkeitsrecht der Autoren zu wahren, will der Zeitverlag diese Frage formularmäßig gleich mit der Einlieferung des Beitrags bekommen, wenn noch völlig unklar ist, wer der weitere Nutzer sein soll. Das verstößt damit ganz klar gegen urheberrechtliche Maßstäbe und gegen den Grundsatz, dass Vertragsregeln klar formuliert sein müssen (Transparenzgebot).

Der DJV hält die Vertragsbedingungen für unwirksam und rät von einer Unterzeichnung ab. Der DJV ist in der Sache zudem bereits gegenüber dem Zeitverlag aktiv geworden. Hierzu in Kürze mehr, wenn es hierzu relevante Entwicklungen gibt. Wer Interesse am Thema hat und darüber debattieren möchte, kann sich auch hier in eine Mailingliste eintragen.

Hier die Bedingungen im Volltext:

Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Rechten

1. Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. Die mit diesem Rahmenvertrag dem Zeitverlag eingeräumten Rechte sind abschließend abgegolten durch das dem Autor / der Autorin bei Ablieferung des Beitrages gezahlten Pauschalhonorars.

Dieser Rahmenvertrag ist keine Beauftragung des Autors zur Erstellung von Texten, sondern regelt lediglich die Übertragung von Nutzungsrechten an Texten, mit deren Lieferung der Autor auf Basis gesonderter Verträge in der Vergangenheit beauftragt wurde und/oder ggf. künftig beauftragt werden wird.

2. Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag – soweit nicht schon geschehen – hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte Zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. Dem Zeitverlag stehen sämtliche vom Autor / von der Autorin eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres, das mit der Ablieferung des Beitrages zu laufen beginnt, zur ausschließlichen und weltweiten Nutzung zu. Nach Ablauf dieses Jahres verbleiben sämtliche vom Autor / von der Autorin eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte dem Zeitverlag für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist zur weltweiten Nutzung als einfache Nutzungsrechte. Insbesondere räumt der Autor / die Autorin dem Zeitverlag die folgenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein:

Das Recht, die Beiträge in sämtlichen Publikationen des Zeitverlages zu veröffentlichen, in beliebiger Stückzahl und Auflage zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere in DIE ZEIT, ZEIT MAGAZIN, ZEIT ONLINE aber auch in anderen vom Zeitverlag initiierten oder an Dritte lizenzierten Veröffentlichungen, insbesondere in Sammelwerken (z.B. Jahrgangssammlungen, Kalender) aber z. B. auch als Audio- oder Videofile, im Rahmen von Internet, E-Book oder E-paper- Angeboten, das Multimedia- und Datenbankrecht (1), das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht (2), das Recht, die Beiträge in allen unbekannten Nutzungsarten im Sinne des § 31a UhrG zu nutzen sowie das Recht, sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte teilweise oder insgesamt im In- und/oder Ausland auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen.

(1) Multimedia- und Datenbankrecht: Der Zeitverlag darf die Beiträge digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, in Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren sowie mit einer Retrieval-Software versehen und auf allen bekannten und künftigen Speicher- und Übertragungs- und Wiedergabemedien speichern, vervielfältigen, verbreiten, wiedergeben und öffentlich zugänglich machen. Ferner dürfen die Beitrage in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht werden, insbesondere auch vertont und verfilmt (z.B. Audio-/Videodatei) werden und auf beliebigen Daten-, Bild- und Tonträgern (beispielsweise CD-ROM, CD, DVD; Festspeicher, E-Book, E-Paper) oder als Audio oder Videofile bearbeitet, gespeichert, vervielfältigt und eigenständig vermarktet, verbreitet, wiedergegeben und öffentlich zugänglich gemacht werden. Erlaubt ist insbesondere auch die umfassende Nutzung, insbesondere die. öffentliche Zugänglichmachung und das Anbieten auch zum Download und/oder zum Ausdrucken über sämtliche Online-Medien. Hierzu gehören Insbesondere sämtliche Internetangebote z.B. ZEIT ONLINE, ZEIT Archiv, wozu auch RSS-Feeds, Twitterdienste, Newsletter, E-Paper, E-Book, Book on demand und ähnliche gegenwärtig bekannte und künftige Medienangebote zählen. Es dürfen hierfür sämtliche gegenwärtig bekannte und künftig bekannt werdende Speicherformate und Speichermedien, Übertragungswege (drahtgebunden oder drahtlos) und mobile oder stationäre Wiedergabegeräte (z.B. Handy, PC) genutzt werden

(2) Bearbeitungsrecht: Die Beiträge dürfen in alle anderen Sprachen übersetzt, unter Wahrung: des Urheberpersönlichkeitsrechtes bearbeitet und insbesondere auch gekürzt werden. Das Bearbeitungsrecht umfasst insbesondere auch das Recht, einzelne Teile der Beiträge als Teaser und/oder Überschrift zu nutzen.

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